Verkaufsbedingungen
1.
Sofern nicht anders vereinbart, gelten die nachstehenden Bedingungen als Bestandteil des Kontraktes:
2.
Erfüllungsort für Zahlung sowie ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz der Verkäuferin. Die Verkäuferin ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.
3.
Dieser Kontrakt basiert auf normaler unbehinderter Lieferung sowie auf den am heutigen Tage gültigen Frachten, Kursen bei Fremdwährungsgeschäften, Spesen, Bestimmungen und Verordnungen für die Ausfuhr der betreffenden Ware. Sollten durch irgendwelche Änderungen Kostenerhöhungen eintreten, so gehen diese zu Käufers Lasten.
4.
Betriebserschwerungen, -einschränkungen oder -störungen, hervorgerufen durch Krieg, Streik. Beschlagnahme. höhere Gewalt und andere von der Verkäuferin nicht zu vertretende Umstände befreien die Verkäuferin von der Lieferverpflichtung ohne Schadensersatzpflicht. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn die Preise für die Ware in der Zeit zwischen unserer Auftragsbestätigung und der Lieferung um mehr als 15% ansteigen,
5.
Für den Ausfall der Ware in der Fabrikation oder für versteckte, in der Natur der Ware liegende oder sonstige Mängel, die nach Einarbeitung der Ware erscheinen, wird keine Garantie übernommen.
6.
Reklamationen, die nicht innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware vorgebracht werden, sind nichtig. Sämtliche Reklamationen sind nur gültig, wenn sich die Ware noch in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit befindet. Eine Reklamation befreit den Käufer nicht von der Zahlung der Ware gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen. Bei etwaigen Qualitätsdifferenzen steht dem Käufer nur das Recht auf Preisminderung zu. Der Verkäufer hat das Recht, eine gelieferte Ware auch umzutauschen oder nachzubessern.
7.
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller ihm aus der Geschäftsverbindung zu dem Käufer zustehenden und noch entstehenden Forderungen vor, auch bezüglich eines etwaigen Kontokorrentsaldos. Wechsel und Schecks gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Deren Eigentum erlischt auch nicht durch Verbindung, Vermischung und Verarbeitung der Ware (gern. § 950 BGB). Vielmehr sind sich Verkäuferin und Käufer der Ware darüber einig, dass die durch Umbildung geschaffene neue Sache für die Verkäuferin entstehe und ihr überdies zu Eigentum übertragen wird, indem sie der Käufer für die Verkäuferin in Verwahrung nimmt. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung des Vorbehaltseigentums nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände. Die gelieferte Ware ist vom Käufer in den Büchern und im Fabrikationsablauf so zu kennzeichnen, dass sie jederzeit identifiziert und ausgesondert werden kann.
Die gelieferte Ware und die durch Weiterverarbeitung entstandene neue Sache kann während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes nur im ordentlichen Geschäftsbetrieb veräußert und ohne Zustimmung der Verkäuferin weder verpfändet noch sicherheitsübereignet werden. Sollte der Käufer sein Warenlager ganz oder teilweise zur Sicherung eines anderen übereignet haben oder künftig übereignen, so bezieht sich sein Wille, dem anderen Eigentum zu übertragen, nicht auf die von der Verkäuferin unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder die auf die im Arbeitsprozess entstandene neue Sache. Für den Fall der Weiterveräußerung der Ware bzw. der daraus hergestellten Gegenstände tritt der umseitig genannte Käufer den Anspruch gegen seine oder seinen Abnehmer auf Zahlung des Kaufpreises hiermit an die umseitig genannte Verkäuferin ab. Geht der Verkaufserlös im Falle eines Weiterverkaufs beim umseitig genannten Käufer ein, so tritt er an die Stelle der Ware und geht ohne weiteres in das Eigentum der umseitig genannten Verkäuferin über, soweit er deren Forderung entspricht. Verkäuferin wird mittelbare Besitzerin dieses Erlöses und im Falle der Vermischung Miteigentümerin. Der Verkäufer verpflichtet sich, das Vorbehaltseigentum und abgetretene Forderungen auf Verlangen dem Käufer zu übertragen, soweit deren Wert die dem Verkäufer zustehenden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Der Wert des Vorbehaltseigentums bestimmt sich nach dem Endverkaufspreis, den der Verkäufer seinem Käufer in Rechnung gestellt hat; der Wert dar abgetretenen Forderung bestimmt sich nach deren Nominalwert. Der Käufer hat für einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Schäden aller Art zu sorgen und tritt hiermit den Anspruch gegen den Versicherer an die Verkäufern ab.
8.
Tritt ein Zahlungsverzug ein oder werden Umstände über eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder Seriosität des Käufers bekannt, hat die Verkäuferin das Recht, neben dem Recht auf Herausgabe des Eigentums die sofortige Barzahlung aller, auch der noch nicht fälligen. Beträge sowie die sofortige Einlösung von Wechseln und Schecks ohne Rücksicht auf deren Verfalltag zu fordern. Der Käufer hat dem Verkäufer in diesem Falle auf Verlangen Einsicht in seine Bücher zu gewähren. Die Verkäuferin ist dann ferner berechtigt, bezüglich aller etwa bestehender Lieferungsverträge Vorauszahlung zu verlangen oder von den Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.
9.
Dieser Kontrakt gilt als kaufmännisches Bestätigungsschreiben, auch wenn die Rücksendung des Gegenexemplars des Kontraktes seitens des Käufers aus irgendwelchen Gründen unterbleiben sollte.